Begriffe und FAQ's
Minimalmanipulation
Man spricht hier auch von einer nicht ausreichenden Bearbeitung. Dies kann sein: Behandlung der Ware um sie für den Transport vorzubereiten, die Ware zu lagern oder umzupacken, Warenmarken oder Etiketten anzubringen oder ein Produkt aus einzelnen Teilen einfach zusammenzufügen. Diese Art von Manipulation ist nicht urpsrungsbestimmend.
Positionssprung
Die Bedingung des Positionssprungs ist erfüllt, wenn das fertige Produkt eine andere Zolltarif Nummer aufweist als alle Vorprodukte aus Drittländern. Dabei gilt des zu Beachten, dass nur die ersten vier Ziffern der 8-stelligen schweizerischen Nomenklatur zu beachten sind.
Bei ein Bügeleisen sind demzufolge nur die ersten vier Zahlen massgebend. 8516.4000
% Kriterium
Die Ursprungsbestimmungen besagen, dass Vormaterialien aus Drittländer verwendet werden dürfen. Deren Wert darf aber einen bestimmten Prozentsatz der fertigen Ware (Basis Preis ex Werk) nicht überschreiten.
Bearbeitung gemäss Liste
Die Freihandelsabkommen der Schweiz schreiben auf Grund von detaillierten Vorschriften genau vor, wie eine Ware zu bearbeiten ist, damit die präferenziellen Ursprung erlangt. Meistens ist es ein Wertkriterium (gewisser % - Satz darf aus Drittländern kommen), ein Positionssprung oder eine Kombination von Wert und Positionssprung.
Drittland
Die Definition des Begriffes "Drittland" ist mitunter etwas vom Schwierigsten. Die korrekte Antwort lautet jeweils: "Es kommt darauf an."
Braucht der Exporteur ein Ursprungszeugnis so kommt die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB) zum tragen. Drittländer sind dann alle Länder mit Ausnahme der Schweiz und des Fürstentum Liechtensteins.
Benötigt der Exporteur einen präferenziellen Ursprungsnachweis in Form eines EUR. 1 oder einer entsprechenden Erklärung auf der Rechnung, ist das jeweilige Freihandelsabkommen zu konsultieren. Drittländer sind dann beispielsweise beim Freihandelsabkommen Schweiz - Europäische Gemeinschaft aller Länder die nicht der EFTA oder der EU angehören.