Präferenzieller Ursprung und mehr
Die präferenziellen und nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der Schweiz

News zum Thema Freihandel und Ursprung

Hier finden Sie die neuesten Informationen aus der Welt des Freihandels und des präferenziellen Ursprungs

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PEM
Übereinkommen

1.1.2024

Weihnachtsgeschenk für Exporteure
Die liberalen PEM-Übergangsbestimmungen, werden Dank der neuen Durchlässigkeitsregelung für alle Exporteure in der Praxis endlich anwendbar.
Ihre Kunden in den wichtigen Absatzmärkten in der EU und der EFTA profitieren von den liberaleren Ursprungsregelungen. Die bis am 31.12.2023 gültige administrativen Hürden, zwischen der aktuellen PEM-Regelung und die der PEM-Übergangsregelung fallen grösstenteils weg.
Konkret heisst das, dass Ursprungszeugnisse für Vorprodukte, die nach den «alten» PEM Regeln ausgestellt wurden, ab dem 1.1.2024 auch für die Beurteilung des präferenziellen Ursprungs nach den PEM- Übergangsbestimmungen zugelassen sind.
Somit erlangen mehr Produkte, die in der Schweiz und Liechtenstein gefertigt werden einen präferenziellen Ursprung und können somit von ihren Kunden in der EU und den EFTA Staaten zollfrei importiert werden.

Die PEM-Übergangsregeln sind weniger streng1). Hier eine generelle Übersicht:
• Listenregeln für Industrieprodukte
o Wertzuwachskriterium wird von 40% auf 50% erhöht
o Positionssprung, Toleranzregel wird von 10% auf 15% des ex Werk Preises erhöht
o Textilien profitieren von mehr Verarbeitungsschritten
o Industrielle Fermentation von Zellkulturen ist eine genügende Bearbeitung
• Agrarerzeugnisse
o Toleranzregel wird von 10% auf 15% des Nettogewichts erhöht
Durch die sofortige Umsetzung der PEM-Übergangsregelnd wird die Wettbewerbsfähigkeit für Exporteure aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein gesteigert.
Die PEM-Übergangsbestimmungen werden ab dem 1. Januar 2025 die alten PEM-Regelungen ablösen und die alleinige Grundlage zur Berechnung des präferenziellen Ursprungs sein. Warum also bis 2025 warten?
Wie profitiert die Exportwirtschaft bzw. ihre Kunden im PEM Ausland?
• Liberalere Listenregeln
• Durchlässigkeit für importierte Vorprodukte die nach den aktuellen (strengeren) Listenregeln in die Schweiz eingeführt wurden
• Durchschnittliche Einkaufs- und Verkaufspreise basierend auf einem Steuerjahr bei der Ursprungsbeurteilung
• Geringerer administrativer Aufwand
• Ersatz Direktversandprinzip durch Nichtveränderungsregel
• Mehr präferenzielle Ursprungswaren aus der Schweiz  zollfreie Einfuhr für ihre Kunden
• Eliminierung der EUR-MED Warenverkehrsbescheinigungen ab 1.1.2025
Das Inkrafttreten der Vereinfachung hängt von der Ratifizierung in den einzelnen PEM-Staaten ab. Die PEM-Matrix gibt ihnen detaillierte Auskunft.

Hintergrund
Aktuell sind für Exporte nach der EU, EFTA, Albanien, Serbien, Montenegro und Bosnien und Herzegowina und Georgien die aktuellen PEM-Listenregeln (strengere Auslegung der Fertigungstiefe) und die PEM-Übergangsregeln (gelockerte Auslegung der Fertigungstiefe) gültig.  Diese zwei Regelungen werden parallel geführt, durften aber nicht vermischt werden.
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder die RE, die den präferenziellen Ursprung von Waren Dank den Übergangsregeln erlangt haben, müssen den Zusatz «transitional rules» aufweisen.
Insbesondere die Unterscheidung der Vormaterialien ohne und mit Zusatz «transitional rules» war in der Praxis praktisch unmöglich. Das hatte zur Folge, dass die meistens Unternehmen nach den aktuellen, strengeren PEM-Listenregeln den präferenziellen Ursprung ihrer Waren bestimmt haben.
Ab dem 1. Januar 2024 ist die Durchlässigkeit für Vormaterialien, die nach den aktuellen PEM-Regeln beurteilt und in die Schweiz eingeführt werden gegeben. Diese Vormaterialien dürfen neu auch für die Beurteilung des präferenziellen Ursprungs nach den PEM-Übergangsregeln verwendet werden.

1) Details entnehmen sie der Listenregel zu den PEM-Übergangsbestimmungen

Quelle:
Verabschiedung der Revision des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM Übereinkommen) – Informationsnotiz zuhanden der Wirtschaftskreise vom 20.12.2023