Präferenzieller Ursprung und mehr
Die präferenziellen und nicht-präferenziellen Ursprungsregeln der Schweiz

Autonomer Ursprung der Schweiz
-nicht-präferenzieller Ursprung

Der schweizerische Exporteur kann neben den Warenverkehrsbescheinigungen
(EUR 1, EUR-MED, Rechnungserklärung) Ursprungszeugnisse erstellen die den nicht präferenziellen Ursprung einer Ware bestätigen. Diese Zeugnisse müssen von einer Handelskammer beglaubigt werden.

Das Ursprungszeugnis muss zusammen mit dem Beglaubigungsgesuch an den Sitz der für ihn zuständigen Handelskammer eingereicht werden.

Die autonome Ursprungsregelung ist in der Regel weniger streng als die Vorschriften für die Erlangung eines präferenziellen Warenursprungs.

Ist ein nicht präferenzieller Ursprung festgestellt darf nicht automatisch auf einen präferenziellen Ursprung geschlossen werden. Es sind hier die jeweiligen Freihandelsabkommen zu konsultieren.

Ursprungskriterien

Ein Schweizer Ursprung liegt vor, wenn die Ware in der Schweiz vollständig erzeugt oder genügend verarbeitet wurde.

Weiterhin legt der Gesetzgeber Wert darauf, dass sich nur Ware schweizerischen Ursprungs nennen darf, wenn eine gewisse Wertschöpfung (und damit auch Arbeitsplätze in der Schweiz) in der Schweiz als letztem Bearbeitungsland  erfolgt.

Waren, die nur ungenügend Bearbeitet werden qualifizieren sich demzufolge nicht.


Minimalmanipulation

Hier macht der Gesetzgeber die Einschränkung der Minimalmanipulation

Eine nicht genügende Be- oder Verarbeitung liegt vor, wenn eine oder mehrere der nachfolgend genannten Tätigkeiten vorliegen:

1.   Behandlung, die zur Erhaltung der Waren während des Transportes oder der Lagerung erforderlich sind;

2.   Behandlungen, die zur Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte der Waren oder zur Vorbereitung für den Transport dienen, wie das Teile oder Zusammenstellen von Packstücken oder Einordnen von Waren sowie das Umpacken:

3.   einfaches Zusammensetzen

4.   einfaches Mischen von Waren, wenn sich das Erzeugnis durch seine Merkmale nicht wesentlich von den gemischten Waren unterscheidet.

 

Vollständig in der Schweiz erzeugte Waren (=Urprodukte)

1.   mineralische und pflanzliche und tierische Erzeugnisse

2.   in der Schweiz geborene oder ausgeschlüpfte oder aufgezogene Tiere

3.   Jagdbeute und Fischfänge

4.   Erzeugnisse der CH Hochseefischerei

5.   Altwaren die in der CH gesammelt wurde

6.   Abfälle, die ben einer Produktionstätigkeit anfallen

7.   Waren die ausschliesslich aus den oben genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind

Genügenden Bearbeitung oder Verarbeitung

Der Wert aller zu ihrer Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs 50 % ihres Ausfuhrpreises nicht übersteigt (Prozentregel)

      oder

die Ware aufgrund der Bearbeitung oder Verarbeitung unter eine andere vierstellige Nummer des CH Gebrauchszolltarifes einzureihen ist, als die zur ihrer Herstellung verwendeten Erzeugnisse ausländischen Ursprungs (Positionssprung)

   oder 

sie gemäss Anhang 4 als Ursprungserzeugnis gilt. 

Schema autonomer Ursprung

Die genauen Bedingungen entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung (VUB + VUB-EVD)

Ziel:

Nachweis des autonomen oder nicht-präferenziellen Ursprungs der Schweiz

Dokument:

Ursprungszeugnis










 

Verordnung / Abkommen



1. Bedingung


  1. Minimalmanipulation (gekürzte Version)
  2. Behandlung um Zustand während Transport und Lagerung zu erhalten
  3. Aussondern, Einordnen, Sortieren und zusammenstellen von Sortimenten
  4. Einfache Verpackungsarbeiten oder Umpacken von Waren
  5. Anbringen von Warenmarken, Etiketten
  6. Einfaches Mischen
  7. Einfaches Zusammenfügen von Teilen
  8. Zwei oder mehrere Behandlungen 1-7
  9. Schlachten von Tieren

2. Bedingung


Positionssprung

Ausländische Vormaterialien haben eine andere Tarif Nummer (die ersten vier Ziffern des CH Zolltarifes) als die fertige Ware

50% Kriterium

Der Wert der ausländischen Vormaterialien ist nicht grösser als 50% des ab Werk Preises der hergestellten Ware

Beispiel

Ein Schweizer Hersteller von elektrischen Bügeleisen braucht für den Export nach Saudi Arabien ein Ursprungszeugnis (nicht präferenzieller Ursprungsnachweis) für seine Waren, die er in seinem Betrieb in der Schweiz herstellt. Kann er ein Ursprungszeugnis mit Ursprungsland Schweiz ausstellen, das ihm die für ihn zuständige Handelskammer auch beglaubigt?

Für die Bestimmung des Ursprungs braucht der Exporteur zunächst eine Zusammenstellung der Teile, die in diesem Gerät verbaut sind. (siehe Beispiel)















Auf Grund dieser Liste kann davon ausgegangen werden, dass dieses Bügeleisen eine Verarbeitung erfährt, die über die sogenannte Minimalmanipulation hinausgeht.

 

Liegt in diesem Fall eine genügende Bearbeitung gemäss der "Positionssprung" Regel vor?

Im einem ersten Schritt, werden alle Drittländer identifiziert (gelbe Pfeile) und dann überprüft, ob die Zolltarif Nummer 8516 vorkommt. Beim Positionssprung werden nur die ersten vier Ziffern der Tarifnummer berücksichtigt. 




In diesem Fall hat das Bügeleisenteil aus Deutschland die gleiche Tarifnummer wie die fertige Ware.

Mit dem Positionssprung als ursprungbestimmendes Kriterium haben wir hier kein Glück. Versuchen wir das 50% Kriterium.

Liegt in diesem Fall eine genügende Bearbeitung gemäss der "50%Regel" vor?

Im ersten Schritt, werden alle Drittländer identifiziert (gelbe Pfeile) und der Wert dieser Drittland-Vormaterialien zusammengezählt. Ist der Wert der Drittlandware nicht grösser als 50%, darf das Bügeleisen als Schweizerische Ursprungsware deklariert und ein Ursprungszeugnis ausgestellt werden.



In diesem Fall ist der Wert der ausländischen Vormaterialien 46.29%. Arbeit und Gewinn (müssen nicht separat ausgewiesen werden) sind immer schweizerischen Ursprungs. Die Bedingung des 50% Kriterium ist erfüllt.